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   FG Niedersachsen, 23.05.2007 - 5 K 365/02   

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https://dejure.org/2007,13082
FG Niedersachsen, 23.05.2007 - 5 K 365/02 (https://dejure.org/2007,13082)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.05.2007 - 5 K 365/02 (https://dejure.org/2007,13082)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Mai 2007 - 5 K 365/02 (https://dejure.org/2007,13082)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Umsätze aus dem Betrieb einer Schulcafeteria durch einen privaten Förderverein steuerfrei

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL; Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i 77/388/EWG; § 4 Nr. 23 UStG
    Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Schulcafeteria durch einen privaten Förderverein; Zweck einer Befreiung der mit dem Hochschulunterricht eng verbundenen Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer

  • IWW
  • Judicialis

    MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i; ; 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i; ; UStG § 4 Nr. 23

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungszweck; Gemeinschaftsrecht; Privaten Förderverein; Verpflegungsleistung - Umsätze einer Schulcafeteria nach EU-Recht steuerfrei

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsätze einer Schulcafeteria nach EU-Recht steuerfrei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Schulcafeteria eines Fördervereins nach EU-Recht steuerfrei

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Schulcafeteria durch einen privaten Förderverein; Zweck einer Befreiung der mit dem Hochschulunterricht eng verbundenen Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Ist der Betrieb einer Schulcafeteria steuerfrei?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1818
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.09.2006 - V R 57/05

    Steuerbefreiung für Umsätze aus der Abgabe von Mahlzeiten an Studenten durch ein

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.05.2007 - 5 K 365/02
    Mit Richterbrief vom 17.01.2007 regte der Berichterstatter unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 28.06.2006 (V R 57/05, DStRE 2007, 371 - steuerfreie Abgabe von Essen durch das Studentenwerk) an, den Kläger klaglos zu stellen.

    Er muss die Erziehungszwecke, Ausbildungszwecke oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden (BFH-Urteil vom 28. September 2006 V R 57/05, UR 2007, 108 m.w.N.).

    Der BFH begründet dies in seinemUrteil vom 28. September 2006 (V R 57/05, UR 2007, 108) wie folgt:.

    Wenn aber der Gesetzgeber von der Möglichkeit der Ausgestaltung der Bedingungen der Steuerbefreiung für nichtstaatliche Einrichtungen keinen Gebrauch macht, kann er (bzw. das Finanzamt als staatliche Behörde) dem Steuerpflichtigen nicht entgegenhalten, dass die Steuerbefreiung für private Unternehmen noch an zusätzliche besondere Voraussetzungen geknüpft ist (Martin, BFH-PR 2007, 146 - Anm. zu BFH-Urteil vom 28. September 2006 V R 57/05).

  • BFH, 19.05.2005 - V R 32/03

    Vermietung von Wohnraum durch ein Studentenwerk an Nichtstudierende

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.05.2007 - 5 K 365/02
    "Durch die Befreiung der mit dem Hochschulunterricht eng verbundenen Dienstleistungen soll gewährleistet werden, dass der Zugang zum Hochschulunterricht nicht durch höhere Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn dieser oder die mit ihm eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen der Mehrwertsteuer unterworfen wären (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--vom 20. Juni 2002 Rs. C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. I-2002, 5811 RandNr. 47; Senatsurteil in BFHE 219, 175, BStBl II 2005, 900 [BFH 19.05.2005 - V R 32/03] ).

    Eng mit dem Hochschulunterricht verbunden sind nicht nur Vermietungsleistungen an Studenten (BFH-Urteil in BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900 [BFH 19.05.2005 - V R 32/03] ), sondern auch Verpflegungsleistungen an Studenten durch Studentenwerke, denen als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zusammenwirken mit den Hochschulen die soziale Betreuung und Förderung der Studenten obliegt.

    Mit umfasst von der Befreiung sind grundsätzlich auch Verpflegungsleistungen an Bedienstete, die zur Durchführung der Aufgaben der sozialen Betreuung und Förderung der Studenten beim Kläger beschäftigt sind, denn andernfalls erhöhten sich dadurch die Kosten eines Hochschulstudiums (vgl. BFH in BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900 [BFH 19.05.2005 - V R 32/03] zur Wohnraumvermietung an Studenten und Bedienstete).

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.05.2007 - 5 K 365/02
    "Durch die Befreiung der mit dem Hochschulunterricht eng verbundenen Dienstleistungen soll gewährleistet werden, dass der Zugang zum Hochschulunterricht nicht durch höhere Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn dieser oder die mit ihm eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen der Mehrwertsteuer unterworfen wären (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--vom 20. Juni 2002 Rs. C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. I-2002, 5811 RandNr. 47; Senatsurteil in BFHE 219, 175, BStBl II 2005, 900 [BFH 19.05.2005 - V R 32/03] ).
  • FG Münster, 31.08.2015 - 9 K 2097/14

    Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG bei

    Die dann gebotene unmittelbare Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie für Zwecke der Umsatzsteuer (eine unmittelbare Anwendung für einen bestimmten Fall in Betracht ziehend etwa Urteil des Niedersächsischen FG vom 23.5.2007 5 K 365/02, EFG 2007, 1818 --aufgehoben durch BFH-Urteil vom 12.2.2009 V R 47/07, BFHE 225, 178, BStBl. II 2009, 677--) könnte dann ggf. ebenfalls eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 13 GewStG 2002 rechtfertigen, wenn es keine gewerbesteuerlich spezifischen Gründe gäbe, die eine Beschränkung auf den Tatbestand des § 4 Nr. 21 UStG 2005 gebieten würden.
  • FG Münster, 21.02.2019 - 5 K 3473/16

    Umsatzsteuer - Zur Steuerpflicht von Inkassoleistungen

    Andererseits hat der Anschlusskunde dem Factor als Entgelt für diese Dienstleistung eine Vergütung zu entrichten, die der Differenz zwischen dem Nennbetrag der dem Factor abgetretenen Forderungen und dem Betrag entspricht, den der Factor ihm als Preis für die Forderungen zahlt (EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003, C-305/01, MKG-Kfz-Factoring, BStBl. II 2004, 688; nachfolgend BFH-Urteil vom 4.9.2003 V R 34/99, BFHE 203, 209, BStBl. II 2004, 667; ebenso Hessisches FG, Beschluss vom 31.5.2007 6 V 1258/07, EFG 2007, 1818).
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